Die Satzung ist die Grundlage für die Vereinsarbeit des "Freundeskreis Musika Akkordia® e.V.". Zu Informationszwecken steht sie hier in Textform und als PDF zur Verfügung.

Inhalt

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Musika Akkordia® e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein wurde am 01.01.2019 errichtet.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1a) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

(1b) 1Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung in Form der Förderung der Akkordeonmusik und des gemeinsamen Musizierens. 2Der Zweck wird insbesondere durch finanzielle Zuwendungen und Sachzuwendungen an das Akkordeonorchester „Musika Akkordia®“ verwirklicht, unter anderem zur:

  1. Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern;
  2. Förderung von Musik-, Proben- und Konzertreisen;
  3. Unterstützung bei der Ausrichtung, Logistik und Organisation von Proben, Auftritten und Konzerten;
  4. Beschaffung von Instrumenten, Musiknoten, Bühnen- und Tontechnik und sonstigem Equipment.

(2) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind die Mitglieder des Akkordeonorchesters „Musika Akkordia®“.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die keine aktiven Mitglieder des Vereins sind.

(4) Sowohl aktive als auch passive Mitglieder können Ehrenmitglieder sein.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. 2Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(2) 1Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(3) 1Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. 2Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch freiwilligen Austritt. 2Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. 3Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste. 2Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. 3Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein. 2Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, aus dem Verein ausgeschlossen werden. 3Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. 4Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Im Fall des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.

§6 Mitgliedsbeiträge

1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung bestimmt. 3Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand; Vertretung

(1) 1Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, von denen folgende Vorstandsämter ausgeübt werden:

  1. Vorsitzende/r;
  2. Stellvertreter/in eins bis drei;
  3. Kassenwart/in.

2Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) 1Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. 2Der Vorsitzende ist alleinvertretungsbefugt.

§9 Amtsdauer des Vorstands

(1) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. 2Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 2Das Ausscheiden ist den restlichen Vorstandsmitgliedern sowie den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

§10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg einberufen werden. 2In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. 3Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. 2Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§11 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) 1Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. 2Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch E-Mail-Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

(2) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. 2Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird von einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer angefertigt.

(3) 1Die Art einer Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. 2Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) 1Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 3Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) 1Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(8) 1Für Wahlen von Vorstandsämtern gilt folgendes: 2Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(9) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung,
  2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  4. die Tagesordnung,
  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

3Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) 1Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) 1Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 2Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Fünfteln aller Mitglieder schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 3Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung.

§17 Datenschutz

1Der Verein erfüllt die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO in der jeweils gültigen Fassung. 2Diese für den Freundeskreis Musika Akkordia® e.V. umsetzbaren Bestimmungen, werden in der Datenschutzerklärung geregelt und bei Änderungen der DSGVO unverzüglich aktualisiert.

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